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Aufgaben im Bereich Gentechnik / Überwachung


Die Aufgaben der Gewerbeaufsicht im Bereich Gentechnik umfassen:

  • Durchführung von Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahren für gentechnische Anlagen
  • Risikobewertung und Sicherheitseinstufung gentechnischer Arbeiten
  • Anlass-unabhängige, wiederkehrende Begehungen von gentechnischen Anlagen
  • Probenahmen in gentechnischen Anlagen
  • Schwerpunktaktionen zu bestimmten Themen im Rahmen von Programmarbeiten
  • Begleitung bei Freisetzungen und Anbau von GVO einschließlich Probenahme
  • Probenahme und Analyse auf GVO bei landwirtschaftlichen Produkten, die zu technischen Produkten verarbeitet werden sollen (z.B. Biodiesel aus Raps)

Die Einhaltung des Gentechnikgesetzes und seiner Verordnungen wird von der zuständigen Behörde im Rahmen eines Überwachungskonzeptes regelmäßig überprüft.

Informationen zu Überwachungstätigkeiten finden Sie auch im jeweils aktuellen Jahresbericht der Gewerbeaufsicht auf den Internetseiten des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz (MUFV).

Werden der Behörde im Rahmen der Überwachung von gentechnischen Anlagen und Arbeiten Verstöße gegen die Regelungen des Gentechnikgesetzes und seiner Rechtsverordnungen bekannt, so kann sie im Einzelfall Anordnungen treffen, um die Beseitigung festgestellter oder die Verhütung künftiger Verletzungen zu gewährleisten oder auch den Betrieb der gentechnischen Anlage ganz oder teilweise untersagen.

Auch eine Freisetzung kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt, ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Genehmigung gegeben ist, gegen Nebenbestimmungen oder nachträgliche Auflagen verstoßen wird oder die vorhandenen sicherheitsrelevanten Vorkehrungen nicht oder nicht mehr ausreichen.

Im Gentechnikrecht und seinen Verordnungen werden eine Vielzahl von Tatbeständen genannt, die bußgeldbewehrt sind oder einen Straftatbestand darstellen. So kann eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. Strafrechtlich können Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren verhängt werden.