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Geräte und Maschinen


Das Inverkehrbringen von Geräten und Maschinen ist detailliert in unterschiedlichen europäischen Richtlinien, die über Verordnungen in deutsches Recht umgesetzt sind, geregelt. Grundsätzlich dürfen von Produkten bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung keine Gefahren ausgehen, die die Sicherheit und Gesundheit von Menschen sowie von sonstigen Rechtsgütern (z. B. Nutztiere, Sachwerte) gefährden.

Die Abteilung Gewerbeaufsicht ist bei Geräten und Maschinen für die Überwachung des ordnungsgemäßen Inverkehrbringens insbesondere für folgende Produktgruppen zuständig:

  • Maschinen
  • elektrische Betriebsmittel, z. B. elektrische Haushaltsgeräte
  • Aufzüge
  • Druckbehälter und Druckgeräte, z. B. Kompressoren
  • Gasverbrauchseinrichtungen, z. B. Gaskochfelder
  • Sportboote
  • Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.

Die entsprechenden Gesetze für die verschiedenen Produktgruppen, enthalten unter anderem abschließende Regelungen für die Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vergibt der Hersteller das CE-Kennzeichen in der Regel in Eigenverantwortung und erklärt damit die Übereinstimmung (Konformität) mit den geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzregelungen. Bei Geräten mit hohem Gefährdungspotential (z. B. Druck-Volumen) muss im Konformitätsbewertungsverfahren eine externe Prüfstelle beteiligt werden (z. B. Baumusterprüfverfahren).