Überschwemmungsgebiete
Entsprechend der Definition in § 31 b Wasserhaushaltsgesetz sind Überschwemmungsgebiete Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.
Überschwemmungsgebiete sind aus der Sicht des Hochwasserschutzes in zweierlei Hinsicht von großer Bedeutung. Zum einen ermöglichen sie das schadlose Abfließen von Hochwasserereignissen, zum anderen bewirkt der Rückhalt von Wasser in den Überschwemmungsgebieten eine Reduzierung der Hochwasserscheitel entlang des Gewässers.
Die Sicherung bestehender Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung verkörpert folglich einen wesentlichen Teil der öffentlichen Hochwasservorsorge, indem eine weitere Anhäufung von Sachgütern und der Verlust von Retentionsraum in den Überschwemmungsgebieten verhindert wird. Der Gefahr einer Erhöhung der Hochwasserschäden kann durch dieses Instrument der Wasserwirtschaft wirkungsvoll begegnet werden.
In einem weiteren Schritt ist es das Ziel, beispielsweise durch die Rückverlegung von Deichen, in der Vergangenheit abgeschnittene Überschwemmungsgebiete wieder für den Hochwasserabfluss zu reaktivieren und eine Verringerung der Hochwasserschäden zu bewirken.
Neben der Bedeutung für den Hochwasserschutz hat die Sicherung der Überschwemmungsgebiete zahlreiche weitere positive Effekte wie etwa den Erhalt und die Verbesserung der ökologischen Struktur der Gewässer.
Im Zusammenhang mit dem Thema Überschwemmungsgebiete sind auch die überschwemmungsgefährdeten Gebiete zu beachten. Dies sind u.a. Flächen die außerhalb des vom HQ100 betroffenen Gebietes liegen (größeres Hochwasserereignis) oder Gebiete, die beim Versagen von Hochwasserschutzeinrichtungen wie z.B. Deichen überschwemmt werden können. Überschwemmungsgefährdete Gebiete werden gemäß den Vorgaben der neuen EG Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken, spätestens bis zum Jahr 2013 als Bestandteil von Hochwassergefahrenkarten dargestellt.
Eine Erläuterung der Begriffe Überschwemmungs- und Überschwemmungsgefährdetes Gebiet gibt nachfolgende Abbildung.
Gebietsdefinitionen entsprechend Wasserhaushaltsgesetz (entnommen aus Leitfaden Hochwassergefahrenkarten Baden-Württemberg)
Gesetzlicher Auftrag:
Der gesetzliche Auftrag zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten findet sich in § 31 b des Wasserhaushaltgesetzes. Dort wird vorgegeben, dass durch Landesrecht zunächst die Gewässer zu bestimmen sind bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind.
Für die ermittelten Gewässerabschnitte müssen bis spätestens zum 10. Mai 2012 durch Landes-recht mindestens die Gebiete als Überschwemmungsgebiete festgesetzt werden die bei einem 100-jährlichen Hochwasser überschwemmt werden. Bei Überschwemmungsgebieten in denen ein besonders hohes Schadenspotenzial besteht (bspw. Siedlungsgebiete) endet die Festsetzungsfrist bereits am 10. Mai 2010.
Über den gesetzlichen Auftrag in § 31 b Wasserhaushaltsgesetz hinaus werden in Rheinland-Pfalz an allen Gewässern 1. und 2. Ordnung sowie an einigen Gewässern 3. Ordnung Überschwem-mungsgebiete ausgewiesen. An Gewässerabschnitten ohne signifikantes Hochwasserrisiko geschieht dies vor allem im Hinblick auf die Sicherung des Wasserrückhaltes.
Zuständig für den Erlass der Rechtsverordnungen sind in Rheinland-Pfalz an Gewässern 1. und 2. Ordnung die oberen Wasserbehörden bei den Struktur- und Genehmigungsdirektionen, an Gewässern 3. Ordnung die unteren Wasserbehörden bei den Stadt- und Kreisverwaltungen.
Der Erlass der Rechtsverordnungen zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten erfolgt bei der SGD Süd auf der Grundlage fachtechnischer Ermittlungen der Regionalstellen Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz in Kaiserslautern, Mainz und Neustadt (Referate 32, 33 und 34). Die Ermittlung der Überschwemmungsgebiete resultiert aus der Bestimmung der Wasserspiegellagen beim maßgebenden Hochwasser und deren Überlagerung mit Höheninformationen des Geländes. Im Ergebnis dieser Arbeiten entstehen Übersichts- und flurstücksgenaue Karten, die das Überschwemmungsgebiet beschreiben. Das eigentliche Verfahren zum Erlass der Rechtsver-ordnungen wird auf Grundlage dieser Karten vom Zentralreferat (Referat 31) durchgeführt.
Besondere Bestimmungen im Überschwemmungsgebiet:
Innerhalb der rechtlich gesicherten Überschwemmungsgebiete wird das Wirken der Menschen zur Erreichung der oben aufgeführten wasserwirtschaftlichen Ziele eingeschränkt.
Grundsätzlich ist es in festgesetzten Überschwemmungsgebieten verboten, die Erdoberfläche zu erhöhen oder zu vertiefen, Anlagen herzustellen, zu verändern oder zu beseitigen oder Stoffe zu lagern oder abzulagern. Außerdem ist es unzulässig, in Überschwemmungsgebieten neue Baugebiete auszuweisen.
Ausnahmen können nur zugelassen werden, wenn keine andere Möglichkeit der Siedlungsent-wicklung besteht, der Zweck der Feststellung des Überschwemmungsgebietes nicht beeinträchtigt wird, keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind und die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind.
Das bedeutet, dass bspw. für die Errichtung eines Bauwerkes in einem Überschwemmungsgebiet eine Befreiung notwendig ist. Diese Befreiung ist von der Behörde welche die Rechtsverordnung erlassen hat zu erteilen, wenn
• der Wasserstand und der Abfluss durch die Maßnahme nicht nachtteilig verändert,
• der Verlust von Retentionsraum ortsnah, zeitgleich und funktional gleichwertig ausgeglichen,
• der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
• das Bauwerk hochwasserangepasst ausgeführt wird.
Bisher festgestellte Überschwemmungsgebiete
Neben den durch Rechtsverordnung festgestellten Überschwemmungsgebieten gelten auch die in den Arbeitskarten der zuständigen Wasserbehörden dargestellten Gebiete, die bei einem Hoch-wasserereignis überschwemmt werden, sowie Gebiete zwischen der Uferlinie eines Gewässers und Hauptdeichen bzw. baulichen Anlagen die diese Funktion erfüllen, als Überschwemmungsgebiete.
Die im Bereich der SGD Süd durch Rechtsverordnung oder durch Darstellung in Arbeitskarten gesicherten Überschwemmungsgebiete können unter der Rubrik Hochwasserschutz im „GeoPortal Wasser“ unter folgender Internetadresse eingesehen werden:

