Technischer Arbeitsschutz

Baukran

Arbeit ist in allen Bereichen untrennbar mit Technik verbunden. Technik führt zu Fortschritt und Erhöhung der Arbeitsqualität als auch -quantität, führt aber ebenso zu Risiken und Gefährdungen für Mensch und Umwelt.

Ziel des technischen Arbeitsschutzes ist es daher immer, sicherheitstechnische Mängel rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen, sei es bei der Benutzung von einfachen Werkzeugen und Arbeitsmitteln oder bei komplexeren Anlagen, wie etwa Läger mit hochentzündlichen Flüssigkeiten oder in Forschungslaboren. Unfälle sollen so vermieden und ein gefahrenarmer Arbeitsplatz sichergestellt werden. Auch unbeteiligte Dritte profitieren von diesen Schutzbestimmungen, beispielsweise bei der Benutzung von Aufzügen.

Die Abteilung Gewerbeaufsicht überwacht hier die Errichtung und den Betrieb der Arbeitsstätten, also der Arbeitsräume und Sanitärräume inklusive deren technischen Einrichtungen auf sicherheitstechnische Anforderungen sowie die Anwendung der eventuell erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen wie beispielsweise das Tragen von Sicherheitskleidung bei der täglichen Arbeit. Das Gleiche gilt für Baustellen. Kommt es in einem Betrieb trotzdem zu einem Schadensfall, ist die Gewerbeaufsicht in die Ursachenermittlung mit eingebunden.

Zur Umsetzung des technischen Arbeitsschutzes wurden eine Vielzahl von Gesetzen und technischen Regeln erlassen. Die wichtigsten sind etwa das Arbeitsschutzgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung, die Arbeitsstättenverordnung oder die Baustellenverordnung.

Ein zentraler Aspekt den Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz effektiv zu gestalten ist die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen. Nach den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes muss der Arbeitgeber ermitteln, welche Gefährdung von der Arbeit ausgeht und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Dies betrifft beispielsweise mechanische oder elektrische Gefährdungen oder Gefahren die von biologischen Arbeitsstoffen oder Gefahrstoffen ausgehen können. Ebenfalls untersucht werden hier physische Belastungen durch die Arbeit oder auch Aspekte der Arbeitszeit oder der Schutz besonderer Personengruppen. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Thema Sozialer Arbeitsschutz.

Die vom Arbeitgeber festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis der Überprüfungen müssen dokumentiert werden. Hilfestellungen zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung erhalten Sie unter den folgenden Internetadressen:
www.baua.de
www.sgu-leitfaden.de

In einer Mediathek bietet die Berliner Initiative Gesunde Arbeit (BIGA) kostenlos über 150 Filme zum Thema "Arbeitsschutz" für den betrieblichen Einsatz an. Diese können zur Veranschaulichung bei Unterweisungen eingesetzt werden. Zu finden sind diese Filme unter dem folgenden Link:
www.arbeitsschutzfilm.de

Die Abteilung Gewerbeaufsicht überwacht die Arbeitssicherheit nicht nur bei bestehenden Arbeitsplätzen, sondern bereits bei Planung und Bau von Arbeitsstätten. Arbeitsstätten sind Arbeitsräume in Gebäuden und Arbeitsplätze auf einem Betriebsgelände im Freien. Zu den Arbeitsstätten zählen auch Sozialräume wie Pausenräume, Umkleide,- Wasch- und Toilettenräume. Ebenfalls fallen Baustellen unter diesen Begriff.

Auch die sogenannten überwachungsbedürftigen Anlagen unterliegen der Überprüfung der Gewerbeaufsicht. Hier handelt es sich um bestimmte Anlagentypen, von denen erhöhte Gefahren für Beschäftigte und Dritte ausgehen können. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören unter anderem Dampfkessel, Druckbehälter, Druckgasbehälter, Rohrleitungen für brennbare, giftige und ätzende Stoffe, Aufzüge oder Getränkeschankanlagen.

Aufgaben:

  • Beratung bei der Planung von Arbeitsstätten
  • Mitwirkung als Fachbehörde bei baurechtlichen Genehmigungsverfahren für Arbeitsstätten und Anlagen
  • Überwachung der Einhaltung von Anforderungen des Arbeitsstättenrechtes im Rahmen von Betriebsinspektionen
  • Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bei Abweichungen von der Arbeitsstättenverordnung
  • Überwachung der genehmigungsbedürftigen Anlagen
  • Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren (z.B. im Umgang mit gesundheitsgefährdenden und -schädigenden Stoffen oder Tätigkeiten in Lärmbereichen)
  • Überwachung der Einhaltung von einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen auf Baustellen
  • Beratung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
  • Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Verstößen gegen die Rechtslage

Kontakt

Regionalstelle Gewerbeaufsicht Neustadt
Telefon: 06321 99-2421
Fax: 06321 33398
Email: referat23(at)sgdsued.rlp.de

Regionalstelle Gewerbeaufsicht Mainz
Telefon: 06131 96030-0
Fax: 06131 96030-99
Email: referat22(at)sgdsued.rlp.de